AGB`S

 

§ 1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, Bestandteil der vertraglichen Beziehung zwischen HANKA IMMOBILIEN , nachstehend Makler genannt, und dem Auftraggeber.


§ 2. Bereits durch die mündliche Anforderung der Angebote an den Makler, kommt zwischen diesem und dem Auftraggeber eine vertragliche Beziehung zustande, worauf die nachfolgenden Bedingungen Anwendung finden.


§ 3. Der Makler ist vom Verkäufer oder einem berechtigten Dritten dazu befugt worden, das betreffende Objekt zu den im Angebot gemachten Bedingungen anzubieten.


§ 4. Der Makler haftet nicht für die Richtigkeit der im Angebot gemachten Angaben.


§ 5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das ihm gemachte Angebot vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber macht sich gegenüber dem Makler schadensersatzpflichtig, sofern der Auftraggeber ihm gemachte Informationen ohne Zustimmung des Maklers an unberechtigte Dritte weitergibt und dem Makler hierdurch ein Schaden entsteht.


§ 6. Zwischenabschluss, Verkauf und Vermietung bleiben vorbehalten. Die Beschreibung des jeweiligen Objektes wurde durch den Eigentümer bzw. Vermieter erstellt. Der Makler übernimmt für die Richtigkeit keine Haftung.


§ 7. Der Auftraggeber zahlt an den Makler eine Provision. Der Provisionsanspruch wird fällig mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages bzw. des Hauptvertrages. Wird der Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so entsteht der Provisionsanspruch, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, erst mit Bedingungseintritt. Der Auftraggeber ist in diesem Fall daran gehalten, den Bedingungseintritt nicht wider Treu und Glauben zu verhindern (§ 162 BGB). Wird der Kaufvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so ist der Provisionsanspruch mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages fällig. Sollte der Vertrag infolge eines Bedingungseintrittes unwirksam werden, so ist der Makler nicht zur Rückzahlung der Provision verpflichtet. Bedarf der Kaufvertrag einer Genehmigung, so entsteht der Provisionsanspruch erst mit Erteilung der Genehmigung.


§ 8. Die Höhe des Provisionsanspruchs ergibt sich wie folgt: Vermittlung von Wohnraum: 2 Monatsmieten
Vermittlung von Gewerberäumen mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren: 3 Monatsmieten
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren: 2,4 Monatsmieten
Bei Geschäftskäufen, Verkauf von Waren, Einrichtungen, Kundenstamm, Know-How etc., 3% der jeweiligen Werte, unabhängig von der zu zahlenden Provision für den Mietvertrag. Bei Erwerb von Haus- und Grundbesitz für den Käufer: 5% des Kaufpreises
Auf die anfallende Provision ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten.


§ 9. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Provision in Verzug, so ist die fällige Provision mit den gesetzlichen Verzugszinsen ab Verzugszeitpunkt zu verzinsen.


§ 10. Der Makler hat ebenfalls einen Anspruch auf die in Nr. 8 vereinbarte Provision auch für Folgegeschäfte. Diese liegen dann vor, wenn in einem zeitlichen Zusammenhang weitere Geschäfte wahrgenommen werden, die als von Anfang an durch den Makler nachgewiesen und vermittelt wurden. Der Makler hat ebenfalls einen Anspruch auf die in Nr. 8 vereinbarte Provision auch für Ersatzgeschäfte. Dieses liegt beispielsweise dann vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Maklers vom Verkäufer/Vermieter andere Gelegenheiten erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Nachfolger des Verkäufers/Vermieters kontrahiert, anstatt zu kaufen oder zu mieten.


§ 11. Mitarbeiter des Maklers sind ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht vertretungsberechtigt, insbesondere zu Provisionsverhandlungen und Inkasso nicht ermächtigt.


§ 12. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem diesen Bedingungen zu Grunde liegenden Vertrag, ist der Geschäftssitz des Maklers, vorliegend Frankfurt am Main, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt. Im Übrigen gilt der allgemeine Gerichtsstand nach der ZPO.


§ 13. Nebenabreden, zu dem diesen Bedingungen zu Grunde liegenden Vertrag wurden keine getroffen. Sie bedürfen im Übrigen ihrer Gültigkeit der Schriftform.


§ 14. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die der unwirksamen und dem hierdurch angestrebten Ziel am nächsten kommt.